Heizkostenzuschuss des Landes OÖ. ab 16. März beantragen

Heizkostenzuschuss

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2025/2026 für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger mit einem Heizkostenzuschuss in der Höhe von 200,00 Euro pro Haushalt unterstützt. Dieser kann von 16. März bis 15 Mai 2026 online unter www.land-oberoesterreich.gv.at beantragt werden

Einen Zuschuss können Personen erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. März 2026
  • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
  • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

Ein Haushalt besteht aus allen Personen die auf der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2025 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen.

Als Jahreseinkommen gilt:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210.
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommenssteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommenssteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice
  • Pensionen

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Der Zuschuss wird an Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2025 folgende Werte nicht überschreitet:

  • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 21.883,00 Euro
  • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 30.913,00 Euro

Von dem Zuschuss ausgenommen sind:

  • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
  • Subsidär Schutzberechtigte iSd § 8 AsylG
  • Vertriebene iSd § 62 AsylG
  • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG
  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten

Sollte kein Online-Zugang möglich sein und/oder nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Vereinen zurückgegriffen werden können, wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice der Gemeinde.

11.02.2026