Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger mit einem Heizkostenzuschuss in der Höhe von 200,00 Euro pro Haushalt unterstützt. Dieser kann von 01. Oktober bis 30. November 2024 online unter www.land-oberoesterreich.gv.at beantragt werden
Einen Zuschuss können Personen erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
- Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit 1. September 2024
- Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
- Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
Ein Haushalt besteht aus allen Personen die auf der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen.
Als Jahreseinkommen gilt:
- bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210.
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommenssteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommenssteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten
- Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice
- Pensionen
Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Der Zuschuss wird an Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 folgende Werte nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 19.070,00 Euro
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 26.940,00 Euro
Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
- Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
- Subsidär Schutzberechtigte iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten
Sollte kein Online-Zugang möglich sein und/oder nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Vereinen zurückgegriffen werden können, wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice der Gemeinde.